Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgegenstand

Für den Geschäftsverkehr zwischen dem Auftraggeber und cashpos SG GmbH, nachstehend cashpos genannt, gelten die aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die der Auftraggeber mit der Auftragserteilung anerkennt.

Entgegenstehende Bedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich von Cashpos bestätigt sind.

2. Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich; der Auftraggeber hat die Möglichkeit auf deren Grundlage den Vertragsabschluss anzubieten. Der Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen wird entweder durch unsere Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung festgelegt. cashpos ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber vor Vertragsabschluss unrichtige oder unvollständige Angaben über seine Kreditwürdigkeit bedingten Tatsachen gemacht hat, die Kreditwürdigkeit objektiv nicht gegeben ist und der Zahlungsanspruch von cashpos gefährdet ist.

Im Online-Shop kann der Auftraggeber seine Zahlungsart frei wählen. Einzig gegen «Rechnung 30 Tage netto» müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

A. Es dürfen keine laufenden Betreibungen oder Verlustscheine vorhanden sein.

B. Bestandskunde hat nicht den Status „nur noch gegen Vorauskasse“ (wird gesetzt, wenn der Auftraggeber für einen früheren Auftrag eine dritte Mahnung erhalten hat)

C. Öffentliche Institution, Gemeindeverwaltung, Gesundheitswesen (Spital, Klinik, Arztpraxis) oder eine AG/GmbH, die seit mindestens zwei Jahren im Handelsregister eingetragen ist.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt in Schweizerfranken ohne Mehrwertsteuer, Gebühren, Transport, Verpackung, Programmierung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwenderunterstützung.

4. Termine

Verbindlich sind ausschliesslich schriftlich zugesicherte Termine. solche Termine verlängern sich angemessen,

  1. wenn cashpos Angaben, die sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;
  2. wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten – sei es auch durch frühere Verträge – im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält;
  3. wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen, behördliche Massnahmen.

5. Lieferungen

Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn die Ware das Lager von cashpos oder seines Drittlieferanten verlässt. Nutzen und Gefahr gehen mit Abgabe der Sendung auf den Auftraggeber über.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von cashpos. Mit Bezahlung der letzten Rate geht das Eigentum ohne weiteres auf den Käufer über. Der Käufer verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises weder durch Verkauf, Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder in sonstiger Weise über die Ware zu verfügen.

7. Gewährleistung / Reparatur

cashpos gewährleistet, dass die Waren frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistung beträgt, falls keine andere Frist angegeben wird, 12 Monate ab Lieferdatum für Produkte des gewerblichen Bedarfs (b2b). Die Gewährleistung umfasst und beschränkt sich auf die Reparatur oder den Austausch der mangelhaften Teile, die nachweisbar auf Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführen sind. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die cashpos nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.

cashpos erbringt die Gewährleistung in ihren Räumen. Hierzu sind die defekten Teile an cashpos zu senden. Demontage- und Montage-, Transport-, Verpackungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Ersetzte Teile werden Eigentum von cashpos.

Ersatzgeräte werden nur bei Verfügbarkeit und gegen Verrechnung des Aufwandes zur Verfügung gestellt.

8. Prüfungspflicht des Auftraggebers / Rücknahme / Transportschäden

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf Korrektheit, Ausführung, Menge und Qualität zu überprüfen und Beanstandungen innert 5 Tagen zu melden, andernfalls die Ware bzw. Dienstleistung als genehmigt gilt. Liegt eine fehlerhafte Lieferung vor, darf die Ware nicht geöffnet werden, andernfalls sie vom Auftraggeber stillschweigend genehmigt ist.

Sendungen mit allfälligen Transportschäden sind mit Vorbehalt anzunehmen und der betreffenden Transportanstalt zwecks Bestandesaufnahme unverzüglich anzumelden. Ersatz oder Reparatur kann nur erfolgen, wenn cashpos ein entsprechendes Schadenprotokoll vorliegt.

9. Haftung
Ausschluss von Folge-, zufälligen und bestimmten anderen Schäden.

Im grösstmöglichen durch das anwendbare Recht gestatteten Umfang ist cashpos oder deren Lieferanten in keinem Fall haftbar für Folgeschäden welcher Art auch immer (einschliesslich – aber nicht beschränkt auf – Schäden aus entgangenem Gewinn, Verdienstausfall, Personalaufwand, Kosten für die Beschaffung von Ersatzprodukten oder Ersatzdienstleistungen, Verlust von Daten, Geschäftsunterbrechung).  In allen weiteren Fällen haftet cashpos im Rahmen der von der eigenen Betriebshaftpflichtversicherung gedeckten Schäden.

10. Schlussbestimmungen / Gerichtsstand

Sollten einzelne Punkte dieser AGBs unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Unwirksame Bedingungen sind durch wirksame zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahekommen. Die Nichtausübung von Rechten durch cashpos bedeutet keinen Verzicht auf derartige Rechte. cashpos behält sich ausserdem jederzeit Änderungen dieser AGBs vor. Die vorliegenden AGB und die Verträge, die aufgrund dieser AGBs geschlossen werden, unterliegen schweizerischem Recht. Gerichtsstand für alle aus unseren Geschäftsverbindungen hervorgehenden Rechtsstreitigkeiten ist das für den Firmensitz von cashpos sachlich und örtlich zuständige schweizerische Gericht. cashpos hat zusätzlich das Recht, den Auftraggeber beim zuständigen Gericht seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

Flawil, 1. Januar 2024